2. Begriffserklärung Doping
2. Begriffserklärung Doping
Im organisierten Sport ist Doping genau definiert, muss allerdings in mehrere Teilbereiche aufgeteilt werden:
- Verbotene Wirkstoffe (z.B. Anabolika)
- Unerlaubte Medikation (nicht genehmigter Gebrauch von Medikamenten)
- Unerlaubte Methoden (z.B. Blutdoping)
Von der WADA (World Anti Doping Agency) wird jährlich eine Dopingliste herausgegeben, auf der alle verbotenen Substanzen, Trainingsmethoden und genehmigungspflichtige Medikationen aufgeführt sind. Für Wirkstoffe wird entweder ein generelles Verbot ausgesprochen oder es werden Wirkstoffgrenzen angegeben. Dies ist etwa bei Hormonen, die auch in einem nicht gedopten Körper vorkommen nötig. Medikation mit gewissen Wirkstoffen unterliegt Restriktionen. Sofern nicht gegen diese Verstoßen wird, ist die Medikation erlaubt.
Abgrenzung Doping, Ernährung, Medikation, Trainingsmethoden
Die Abgrenzung zwischen verbotenem Doping und legalen Trainingsmethoden, legaler Medikation und Ernährung fällt wegen der strikten Festlegung durch die WADA nicht schwer. Gewisse Medikamente, die auch zur Leistungssteigerung dienen könnten, müssen vor Einnahme vom jeweiligen Verband des Sportler genehmigt werden. Dafür muss der Sportler ein ärztliches Attest zur Notwendigkeit dieser Medikation beibringen. Auch die Ernährung spielt im Humansport, im Gegensatz zum Pferdesport, keine große Rolle, da über haushaltsübliche Nahrung keine Grenzwerte der verbotenen Substanzen überschritten werden könnten. Vorsicht ist allerdings bei zweifelhafter Sportlernahrung geboten, da diese unter Umständen auch nicht angegeben Substanzen enthalten, die nach der Dopingliste verboten sind.
Trainingsmethoden wie das Höhentraining, deren Ziel eine höhere Sauerstoffaufnahme des Blutes ist, hat im Endeffekt nahezu das gleiche Resultat wie moderat durchgeführtes Eigenblutdoping, bei dem das Blut künstlich angereichert wird. Höhentraining ist allerdings im Gegensatz zum Eigenblutdoping eine legitimierte Trainingsmethode. Wenn also Eigenblutdoping nicht explizit bewiesen werden kann, hat der Sportler im Zweifel nicht mit einer Strafe zu rechnen.
